58
29. Die Rechte und Pflichten des Staats-
bürgers.
Jeder Bürger im Staate hat den Schutz für seine persönliche
Freiheit, sein Vermögen, seine Teilnahme an der Arbeit für die
Wohlfahrt des Staates zu beanspruchen. Diese Rechte fallen mit
der Staatsangehörigkeit zusammen.
Seine bürgerlichen Rechte können durch richterliches Urteil
aberkannt werden.
Dadurch verliert der Betreffende die aus öffentlichen Wahlen
hervorgehenden (Stadtverordneter, Landtags- und Reichstags-
abgeordneter usw.) Rechte, Ämter, Würden, Titel, Ehrenzeichen
und für die Dauer das Recht,
1. die Landeskokarde zu tragen,
2. in das Heer einzutreten,
3. öffentliche Ämter, Würden, Orden und Ehrenzeichen zu
erlangen,
4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen
oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte
auszuüben,
5. Zeuge bei der Aufnahme von Urkunden zu sein,
6. Vormund, Rebenvormund, Pfleger, gerichtlicher Beistand
zu sein.
Wer Zuchthausstrafe gehabt hat, ist ohne weiteres vom
Heeresdienste und der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen.
Daher hüte sich ein jeder vor Missetaten, die den Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben, er ist für sein
ganzes Leben gebrandmarkt.
Die Rechte nach der Verfassung sind im einzelnen:
a) Gleichheit vor dem Gesetz.
Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte
finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind für alle dazu
Befähigten zugänglich.
b) Gewährleistung der persönlichen Freiheit.
Jeder Bürger ist frei und darf nur auf Grund eines richter-
lichen Befehls in seiner Freiheit beschränkt, d. h. verhaftet verden.
Rur in Ausnahmefällen hat die Polizei das Recht, eine sofortige
Verhaftung vorzunehmen. Wer einen anderen widerrechtlich in
seiner persönlichen Freiheit beschränkt, wird wegen Freiheits-
beraubung bestraft, also auch der Polizeibeamte, der jemand
unberechtigterweise verhaftet.
Mit der persönlichen Freiheit hängt die Freizügigkeit, die
Freiheit der Auswanderung zusammen. Sie kann nur im Inter-
esse der Sicherheit des Landes, also in bezug auf den Heeres-
dienst beschränkt werden.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
112
Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der
Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die
Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und
während derselben Session nicht wiederholt werden.
Artikel 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner
Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäfts-
gang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt
seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
Artikel 28. Der Reichstag beschließt mit absoluter Stim-
menmehrheit.
A r t i k e l 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter
des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht ge-
bunden.
A r t i k e l 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend-
einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung
seines Berufes getanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden.
Artikel 31. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes
Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Unter-
suchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode auf-
gehoben.
Artikel 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als
solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten als solche eine Ent-
schädigung nach Maßgabe des Gesetzes.
Vi. Zoll- und Handelswefen.
Artikel 33. Deutschland bildet ein Zoll- und Handels-
gebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes-
staates befindlich find, können in jeden anderen Bundesstaat ein-
geführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter-
worfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse
einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung
über das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundes-
gebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins
und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeug-
nissen dargestellten Zuckers und Sirups.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung
des inländischen Branntweins und Bieres der Landsgesetzgebung
vorbehalten.
Artikel 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und
Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit der-
selbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
A r t i k e l 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T79: [Wein Zucker Baumwolle Kaffee Getreide Tabak Fleisch Holz Wolle Handel], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Bayern Württemberg Baden
61
der Volkmannschen Kinder aber kam ins Waisenhaus in Halle,
welches der fromme Francke gestiftet hat, der aucf) nicht sagte:
„Was mich nicht brennt, das blas' ich nicht!" »■ H°r».
c) Unverletzlichkeit der Wohnung.
Auch die Wohnung ist unverletzlich. Man nennt dies
das Hausrecht. Haussuchungen dürfen nur in Ausnahmefällen
auf richterliches Urteil vorgenommen werden. Dagegen darf die
Wohnung durchsucht werden, wenn es gilt, einen Verbrecher 31t
ergreifen oder Straftaten zu ermitteln.
d) Freiheit des religiösen Bekenntnisses.
Wir haben in unserem Vaterlande evangelische und katholische
Christen, wir haben eine Menge religiöser Sekten, dazu eine
Menge Juden. Alle dienen Gott in ihrer Weise. Das religiöse
Bekenntnis ist vollständig frei, wie Friedrich der Große sagte:
„In meinem Lande kann jeder nach seiner Fasson selig werden."
Voraussetzung dabei ist, daß nicht etwa der Staat durch das
Religionsbekenntnis leidet, indem beispielsweise die Religion ihren
Bekennern den Waffen- und Kriegsdienst verbietet (Mennoniten).
e) Freiheit der Wissenschaft und Lehre.
Hieraus darf noch nicht gefolgert werden, daß ein jeder nach
Belieben Unterricht erteilen, Schulen einrichten darf, sondern nur,
wer die sittliche und wissenschaftliche Befähigung dazu hat. Der
Staat beaufsichtigt das ganze Unterrichtswesen, die Lehrer sind
öffentliche Beamte.
Für den grundlegenden Unterricht ist der Schulzwang vor-
gesehen, alle Eltern bzw. Vormünder sind verpflichtet, die Kinder
in die Volksschule zu schicken. Wenn die Wissenschaft und Lehre
gegen die Strafgesetze verstößt, so muß sie verboten werden.
f) Recht der freien Meinungsäußerung.
Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung in Wort, Druck,
Schrift, Bild usw. frei zu äußern. Die Zensur ist aufgehoben.
Die Preßfreiheit ist für das gesamte Deutsche Reich gestattet.
Damit ist aber doch nicht schrankenlose Freiheit gemeint, sondern
wenn die Reden, Schriften, Bilder usw. gegen den Bestand des
Staates, gegen Ehre und Ansehen regierender Personen, gegen
Religion und gute Sitten verstoßen, kommen sie mit den Straf-
gesetzen in Berührung, und das Recht der freien Meinungs-
äußerung ist beschränkt.
Auf jeder Schrift muß daher Druckerei und Verleger an-
gegeben sein, bei jeder Zeitung auch der verantwortliche Redakteur.
Der Polizeibehörde muß ein Exemplar zugestellt werden.
i?) Das Versammlungs- und Vereinsrecht.
In der Verfassung wird uns das Recht eingeräumt, Vereine
zu bilden und Versammlungen abzuhalten. Während bis jetzt
TM Hauptwörter (50): [T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel]]
TM Hauptwörter (200): [T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T40: [Protestant Kaiser Kirche Katholik Reichstag Jahr Lehre Reformation Augsburger Land]]
Extrahierte Personennamen: Francke Friedrich_der_Große Friedrich
62
eine Reihe von Beschränkungen waren, die der Polizeigewall einen
weitgehenden Einfluß auf die Versammlungs- und Vereinstätigkeit
gestattete, ist durch das Reichsvereinsgesetz die Freiheit bedeutend
erweitert. Alle landesgesetzlichen Beschränkungen sind aufgehoben
und das Bereinsrecht auch den Frauen eingeräumt. Beschränkungen
erleiden nur noch die Veranstaltungen, welche mit einer Gefahr-
für Leben und Gesundheit der Teilnehmer verknüpft sind. Auf-
gelöst werden nur solche Vereine, deren Zweck den Strafgesetzen
zuwiderläuft.
Vereine, welche eine Einwirkung auf politische Angelegen-
heiten bezwecken, müssen einen Vorstand und eine Satzung haben.
Mitglieder des Vorstandes und die Satzungen sind innerhalb
14 Tagen nach der Gründung der Polizeibehörde einzureichen,
die eine Bescheinigung darüber erteilt. Ebenso sind alle Änderungen
der Statuten anzuzeigen. Satzungen und Änderungen müssen
in deutscher Sprache abgefaßt sein.
Wenn in Wahlzeiten eine Gruppe von Leuten zusammen-
tritt zur Förderung der Wahl, so ist das kein politischer Verein.
Jede politische Versammlung muß entweder 24 Stunden
vorher der Polizeiverwaltung angezeigt, oder durch öffentliche
Anzeige in der Zeitung oder durch Anschlag bekanntgegeben sein.
Zeit und Ort der Versammlung sind genau zu bestimmen.
Besprechungen zu Wahlzwecken oder von Arbeitern zum
Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen
fallen nicht unter die Anzeigepflicht.
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Auf-
züge auf öffentlichen Plätzen oder Straßen bedürfen der Ge-
nehmigung der Polizeibehörde. Sie darf nur versagt werden,
wenn aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veran-
staltung des Aufzuges Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu
befürchten ist.
Der Versammlungsleiter hat für Ruhe und Ordnung zu
sorgen, er kann die Versammlung auflösen.
Das Tragen von Waffen in solchen Versammlungen oder
Aufzügen ist im allgemeinen verboten.
Die Verhandlungen sind in deutscher Sprache zu führen.
Rur in den zweisprachigen Landesteilen, in denen die nichtdeutsche
Bevölkerung mehr als 60 °/rt der Bewohner beträgt, kann bis
1928 (20 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes) der Mit-
gebrauch der anderen Sprache gestattet werden. Der Veranstalter ist
jedoch verpflichtet, dreimal 24 Stunden vor Beginn der Polizei-
behörde Anzeige zu machen und dabei anzugeben, in welcher
Sprache verhandelt wird.
Die Polizei darf in diese Versammlungen einen Beauftragten
entsenden, der sich dem Leiter als solcher vorzustellen hat. Ihm
muß ein angemessener Platz eingeräumt werden.
Der Beauftragte kann die Versammlung unter folgenden
Gründen auflösen:
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T87: [Tag Tisch Haus Frau König Mann Gast Herr Hand Abend], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T127: [Volk Sprache Land Zeit Sitte Kultur Bildung Geschichte Bewohner Stamm]]
114
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der
damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird
aus der Reichskaffe bestritten.
Artikel 64. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten
bilden eine einheitliche Handelsmarine.
Artikel 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine
ist schwarzweihrot.
X. Konsulatwesen.
Artikel 56. Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen
Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln,
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Handel und
Verkehr, anstellt.
Xi. Reichskriegswefen.
Artikel 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich
in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
A r t i k e 1 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegs-
wesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren An-
gehörigen gleichmäßig zu tragen.
A r t i k e 1 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre
lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden
28. Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebens-
jahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März
des Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird,
der Landwehr zweiten Aufgebots an.
Artikel 63. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein
einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem
Befehle des Kaisers steht.
A r t i k e 164. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Be-
fehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflich-
tung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offi-
ziere. welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und
alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die
von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid.
Bei Generalen und den Eeneralstellungen versehenden Offizieren
innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedes-
maligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen.
Artikel 66. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes
bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate
die Offiziere ihrer Kontingente.
Xii. Reichsfinanzen.
Artikel 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs
müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-
etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres
nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner]]
TM Hauptwörter (200): [T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch]]
115
Artikel 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Aus-
gaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen
Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen sowie
aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen
Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht
gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe
des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben
werden. Insoweit diese Beitrüge in den Überweisungen keine
Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in
dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen
des Reichs dessen Bedarf übersteigen.
Artikel 72. über die Verwendung aller Einnahmen des
Reichs ist durch den Reichskanzler dembundesrate und dem Reichs-
tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
A r t i k e l 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürf-
nisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer
Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs
erfolgen.
Xiv. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im
Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im
Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche be-
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur
Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des be-
rechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
B.: Verfassung und Verwaltung von Reich und Staat.
54. Ursachen des Verfalls des alten Deutschen
Reiches.
2n alter Zeit wurde der Kaiser vom ganzen Volke gewählt.
Jeder hatte seinen Anteil daran. Je größer nun die Genossen-
schaften wurden, um so schwieriger wurde die Wahlhandlung.
Die Folge davon war, daß viele, besonders ärmere, die nicht die
Mittel hatten, weite Reisen zu machen, einfach zu Hause blieben. So
ging die Wahl allmählich aus den Händen des Volkes in die
der Fürsten über. Das war für Kaiser und Reich eine ver-
hängnisvolle Sache. Die Macht dieser Kur- und Wahlfürsten
wurde zum Schaden des Reiches immer größer. Wer den Kaiser-
thron erlangen wollte, mußte sich um ihre Gunst bewerben, ihnen
möglichst viele Wünsche erfüllen und versprechen, kaiserliche Rechte,
wie z. B. das Münzrecht, Bergwerksregal, Stadt- und Marktrecht
an sie abtreten zu wollen.
War ein Kaiser zu wählen, so berief der Erzbischof von Mainz
als Erzkanzler des Reichs die Fürsten zur Wahlversammlung.
8*
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
66
Durch das Reichsrecht ist der König mehrere rvichiige
Atachtvollkommenheiten losgeworden, die dem Deutschen Kaiser
übertragen sind. (Siehe dort.)
Der einzelne deutsche Staat hat zwar noch Gesandtschaften
(Vertretungen), aber die Vertretung des Reichs nach außen steht
doch nur dem Kaiser zu.
Unser König ist unverantwortlich nach zwei Richtungen:
1. Er ist politisch unverantwortlich, d. h. er kann in
keiner Weise wegen einer Regierungshandlung zur Rechenschaft
gezogen werden.
Der König steht über den Parteien und darf nicht in die
Streitigkeiten hineingezogen werden. Daher muß der Minister
die Verantwortung übernehmen und gegenzeichnen. Sonst könnte
leicht die Unverantwortlichkeit zur Willkür werden.
2. Er ist strafrechtlich unverantwortlich undun-
verletzlich, d. h. kein Gerichtshof kann ihn wegen irgendeiner
Handlung zur Verantwortung ziehen.
Dazu hat der König noch eine Reihe von Ehrenrechten:
1. den Titel „Majestät". Dieser stammt aus dem römischen
Reiche. Er wurde den römischen Kaisern beigelegt und ging
später auf die deutschen Kaiser über. Seit dem 16. Jahrhundert
nahmen auch die Regenten der Kleinstaaten diesen Titel an.
Ferner führt er die Bezeichnung „von Gottes Gnaden".
Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, daß der Monarch
sein Recht von keinem auf der Welt ableite und nur Gott allein,
d. h. seinem Gewissen, für seine Handlungen verantwortlich sei.
Im Jahre 1849 wurde der Antrag gestellt, diese Bezeichnung zu
streichen. Er wurde mit Recht abgelehnt. Der Ausdruck ist auf
geschichtlichem Boden erwachsen und bedeutet nur, daß der König
nicht „von Volkes Gnaden" König ist. Abzuweisen sind jene
Vorstellungen, die mit dieser Bezeichnung eine übermenschliche
Einrichtung andeuten wollen und den König zum Statthalter
Gottes auf Erden machen. So war es in Frankreich zur Zeit
Ludwigs Xiv.
Fernere Ehrenrechte:
2. diejenigen auf bestimmte Insignien, Krone, Zepter, Reichs-
apfel und Schwert;
3. Die höchsten militärischen Ehren, Hofstaat, Hofzeremonien.
4. die Fürbitte im Kirchengebei.
5. die Landestrauer beim Tode des Monarchen. Durch
Gesetz vom 14. April 1903 ist dafür bestimmt:
a) 14 Tage lang werden mittags die Glocken der Kirchen
von 12 bis 1 Uhr geläutet.
b) Vier Tage lang vom Sterbetage an und am Tage der Bei-
setzung sind alle öffentliche Musik, öffentlichen Lustbarkeiten
und Schauspielvorstellungen einzustellen.
o) Zuwiderhandlungen werden mit 60 bis 150 Mk. bestraft.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T21: [Erde Sonne Tag Jahr Mond Zeit Stunde Punkt Abschnitt Periode]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T26: [Gott Christus Christ Volk Herr Jahr Kirche Land Zeit Jude], T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T179: [Gott Mensch Wort Welt Erde Glaube Herr Sünde Himmel Satz], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten]]
Extrahierte Personennamen: Ludwigs
Extrahierte Ortsnamen: Gottes Gottes Frankreich Ludwigs_Xiv
69
zur Rechenschaft gezogen werden. Durch „Resolutionen" werden
ihnen die Wünsche zur Befolgung mitgeteilt. Sie haben aber
dann unbedingt Folge zu leisten, wenn der König es genehmigt.
Jeder Minister ist in seinen Anordnungen unabhängig.
Jedes Ministerium ist in mehrere Abteilungen geteilt. An der
Spitze jeder Abteilung steht ein Ministerialdirektor, dem zur Seite
eine Reihe von Geheimräten stehen.
Das Staatsministerium ist das Kollegium der Minister, das
unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten Beratungen hält.
Für diese Verhandlungen sind bestimmt:
1. Entwürfe zu neuen Gesetzen und deren Abänderung, Ver-
waltungspläne. Es mutz vollständige Übereinstimmung herrschen;
2. Begründung einer Regentschaft;
3. Erlatz der Notverordnungen (Verordnungen im Falle einer
Notlage des Staats);
4. Verhängung des Belagerungszustandes über einen Ort
bzw. über ein Gebiet;
5. Auflösungen von Gemeindevertretungen;
6. Letzte Entscheidung über Disziplinarstrafen für Beamte.
Wenn das Staatsministerium unter dem Vorsitze des Königs
tagt, so heitzt es Kronrat.
Gegenwärtig haben wir folgende Ministerien:
1. Der auswärtigen Angelegenheiten. Dieses Ministerium
regelt die Beziehungen unseres Staates zu den anderen Mächten.
Daher sind diesem Minister die Botschafter, Gesandten, Konsuln usw.
unterstellt.
2. Des Krieges. Ihm ist die Verwaltung des ganzen Heer-
wesens übertragen.
3. Des Kultus der geistlichen, Unterrichts- und^Medizinal-
Angelegenheiten.
Hier werden sämtliche Angelegenheiten der Kirchen, Schulen
und Medizinal- oder Gesundheitsangelegenheiten erledigt.
4. Der Justiz. Ihm gehört die Rechtspflege im Staate;
sämtliche Gerichte, Rechtsanwälte usw. hat es in ihrer Tätigkeit
zu überwachen und zu leiten.
5. Des Innern. Hier werden sämtliche Verwaltungs-
angelegenheiten, die das innere Wohl des Staates betreffen, das
Polizeiwesen, das Verwaltungswesen erledigt.
6. Der Finanzen. Zu dem Arbeitsgebiet dieses Ministeriums
gehört das gesamte Steuerwesen.
7. Für Handel und Gewerbe. Ihm gehört die Pflege
des Handels und des Gewerbes mit allen Einrichtungen. Für
das Gewerbe ist besonders das Landes-Gewerbeamt eingerichtet,
welches besonders das gewerbliche Fach- und Fortbildungsschul-
wesen leitet und überwacht.
8. Der Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Aus dem
Namen geht schon der Kreis seiner Tätigkeit hervor.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
119
alles, was von der alten Größe des deutschen Königtums übrig-
geblieben war. Fast alle Hoheitsrechte und Machtbefugnisse
waren auf die einzelnen Landesherren übergegangen. Sie regierten
in ihren Ländern, ohne sich um Kaiser und Reich zu kümmern,
sperrten ihre Gebiete durch Grenzzölle oder Ein- und Ausfuhr-
verbote gegeneinander ab und mißbrauchten ihr Münzrecht dazu,
das Reich mit wertlosen Münzen zu überschwemmen. Der Kaiser
aber war außerstande, gegen jedes Unwesen dieser Art wirksam einzu-
schreiten. Aus eigner Machtvollkommenheit konnte er überhaupt
nichts gegen die Reichsstände unternehmen, sondern bedurfte der
Zustimmung des Reichstages. Diese war jedoch nur schwer zu
erreichen.
Auf dem Reichstage erschienen der Kaiser und die Reichs-
stände nicht mehr persönlich, wie das früher geschehen war, sondern
ließen sich dort durch Gesandte vertreten. So wurde der Reichs-
tag zu einer Versammlung der Abgesandten der Fürsten und
Reichsstädte, die seit 1663 jahraus, jahrein in Regensburg tagte.
Da die Gesandten in ihren Entschlüssen von der Anweisung ihrer
Herren abhängig waren, die sie jedesmal erst einholen mußten,
so läßt sich denken, wie sehr die Entscheidungen des Reichstages
sich verzögerten. Die größte Verschleppung aber ward dadurch
herbeigeführt, daß die Verhandlungen in drei Kollegien geschahen,
dem kurfürstlichen, dem fürstlichen und dem reichsstädtischen.
Waren die einzelnen Kollegien nach langen Erwägungen jedes
für sich zu einem Schlüsse gekommen, so war damit noch wenig
gewonnen. Denn nun kam es darauf an, aus den einzelnen
Beschlüssen einen gemeinsamen Reichsbeschluß zu bilden. Führten
die Verhandlungen zwischen den beiden höheren Ständen zu
keinem Ergebnis, so war damit die Sache meist zu Grabe getragen;
gelangten sie zu einem Einverständnis, so begannen dieselben
Unterhandlungen mit den Reichsstädten. Es kam nicht selten vor,
daß jedes der drei Kollegien seine besondere Meinung hatte, und
dann war selbstverständlich an eine Erledigung nicht zu denken.
Aber auch wenn zwei von ihnen sich einigten, kam in der Regel
kein Beschluß zustande. Weder die Reichsstädte wollten sich voll
den beiden höheren Ständen überstimmen lassen, noch die letzteren
zugeben, daß jene mit einem von ihnen eine Mehrheit bildeten,
der sich der andere zu fügen hätte.
Wie langsam der Reichstag zu Regensburg seine Entschei-
dungen traf, und wie erfolglos sie waren, zeigte sich deutlich zu
Beginn des Siebenjährigen Krieges. Erst 1757 kam mit Hilfe
französischen Goldes ein Mehrheitsbeschluß gegen Friedrich den
Großen zustande, durch den die Reichserekution und dann die
Reichsacht über ihn ausgesprochen wurde. Erst im Oktober 1757,
nachdem der Krieg bereits länger als ein Jahr gedauert hatte,
begab sich der kaiserliche Notar in die Wohnung des preußischen
Gesandten zu Regensburg, um ihm jenen Beschluß auszuhändigen.
Dieser aber wußte, wie wenig solche Beschlüsse zu bedeuten hatten.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T9: [Krieg Deutschland Reich Frankreich Preußen Macht Zeit Kaiser Jahr Frieden], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T131: [Licht Erde Sonne Körper Auge Himmel Bild Gegenstand Luft Wolke], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen]]
74
Die Urwähler wählen die Abgeordneten nicht direkt, sondern
indirekt, indem sie zwei Vertrauensmänner oder Wahlmänner-
nennen, die die Wahl des Abgeordneten vollziehen sollen.
Acht Tage nach der Urwahl vollziehen dann die Wahlmänner
die Wahl des Abgeordneten in derselben Weise.
Beamte bedürfen als Abgeordnete keines besonderen Urlaubes.
Das Wahlrecht ist ein Ehrenrecht, welches jedem Bürger ver-
liehen ist, und er hat daher auch die Ehrenpflicht, dieses Recht
auszuüben. Wenn er sich aus Gleichgültigkeit von den Wahlen
fernhält, so ladet er eine schwere Schuld auf sich; denn von dem
Ausfall der Wahl hängt das Wohl und das Geschick unseres
Vaterlandes ab. Denn die Gesetze, welche im Landtage zustande
kommen, hängen ab von der Gesinnung der beratenden Ab-
geordneten. Sitzen dort nicht Männer mit gemeinnütziger, sondern
egoistischer Denkart, so wird dem Vaterla^de Schaden getan. So
sollte einiges Nachdenken über das Wahlrecht jedem das Bewußt-
sein der Verantwortlichkeit stärken und ihm zeigen, daß jeder des
Glückes Schmied unseres Vaterlandes ist und sein kann.
Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Man nennt sie auch
Legislaturperiode. Nach Ablauf derselben erlischt das Amt des
Abgeordneten von selbst.
35. Der Geschäftsgang des Landtages und die
Abgeordneten.
Der Landtag wird vom Könige einberufen, er kann nicht
selbst zusammentreten. Die Einberufung soll geschehen von Mitte
November bis Mitte Januar.
Gesetzesvorlagen können von der Regierung, aber auch von
den Abgeordneten eingebracht werden. Abgelehnte Vorlagen
dürfen in derselben Sitzungsperiode nicht wieder eingebracht
werden. Wichtigere Gesetze werden erst in der Kommission, dann
im Plenum beraten. Bei der letzteren haben wir eine General-
debatte über die Grundzüge des Gesetzes und eine Spezialdebatte
über die einzelnen Bestimmungen. Die Sitzungen des Land-
tages sind öffentlich, damit jeder im Lande von den Ver-
handlungen Kenntnis erlangen kann. Der Wortlaut der Reden
und Anträge wird durch stenographische Berichte sichergestellt.
Wahrheitsgetreue Berichte über Landtagsverhandlungen sind von
jeder Verantwortlichkeit frei.
Der König kann den Landtag vertagen, d. h. auf bestimmte
Zeit unterbrechen. Soll diese Zeit länger als 30 Tage dauern,
so muß der Landtag die Zustimmung geben.
Er kann den Landtag schließen, d. h. die Verhandlungen
vorläufig abbrechen lassen, er kann ihn aber auch auflösen,
d. h. die Legislaturperiode vorzeitig beendigen. Damit verliert
der Abgeordnete seinen Charakter als Volksvertreter. In diesem
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze]]